§ 10 – Begleitschein
(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt. (2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer. (3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers, normal normal die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde, normal normal die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers, normal normal die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers normal normal normal arabic bestimmt.
Kurz erklärt
- Der Nachweis über die Entsorgung von Abfällen erfolgt mit speziellen Begleitscheinen.
- Für jede Abfallart ist ein eigener Satz von sechs Begleitscheinen erforderlich.
- Die Anzahl der benötigten Ausfertigungen reduziert sich, wenn Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger identisch sind.
- Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers muss die Übergabe der Abfälle dokumentiert werden.
- Verschiedene Ausfertigungen der Begleitscheine dienen unterschiedlichen Zwecken, z.B. für Register des Abfallerzeugers oder der Behörden.